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Wegweisende Gerichtsentscheidung zu Leistungsansprüchen bei ME/CFS

Wegweisendes Urteil zu ME/CFS: Gericht erkennt dauerhafte Berufsunfähigkeit an


Für Menschen mit ME/CFS ist es oft nicht nur die Erkrankung selbst, die den Alltag bestimmt. Viele Betroffene müssen zusätzlich darum kämpfen, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt anerkannt werden – bei Krankenkassen, Versorgungsämtern, Versicherungen oder Rententrägern.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2026 könnte deshalb für viele Betroffene von besonderer Bedeutung sein.

Das Gericht beschäftigte sich mit einem an Post-COVID-Syndrom und ME/CFS erkrankten Steuerberater und kam zu einer wichtigen Entscheidung:

Seine Berufsunfähigkeitsrente muss unbefristet gezahlt werden.


Worum ging es in dem Verfahren?

Der betroffene Steuerberater war aufgrund von Post COVID und ME/CFS nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben.

Bereits zwei neurologische Gutachter hatten festgestellt, dass bei ihm weder für eine Tätigkeit als Steuerberater noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein ausreichendes Leistungsvermögen vorhanden war.

Trotzdem bewilligte sein Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente zunächst nur für drei Jahre.

Die Begründung: Post COVID sei ein vergleichsweise neues Krankheitsbild und seine langfristige Entwicklung noch nicht vollständig vorhersehbar. Eine zukünftige Verbesserung könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Der Betroffene akzeptierte diese Befristung nicht und klagte.

Mit Erfolg.


Keine Befristung aufgrund einer möglichen zukünftigen Besserung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Versorgungswerk zur Zahlung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente.

Besonders wichtig ist dabei die Begründung des Gerichts.

Entscheidend ist der aktuelle medizinische und wissenschaftliche Kenntnisstand.

Dass ME/CFS weiter erforscht wird und möglicherweise irgendwann neue Behandlungsmöglichkeiten entwickelt werden, reicht nicht aus, um heute von einer zukünftigen Wiederherstellung der Berufsfähigkeit auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung existierten nach den vom Gericht herangezogenen medizinischen Erkenntnissen keine erfolgversprechenden Therapieansätze, die erwarten ließen, dass die Berufsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederhergestellt werden könnte.

Eine theoretisch mögliche zukünftige Therapie ist eben noch keine vorhandene Therapie.


Betroffene müssen sich nicht auf nicht vorhandene Therapien verweisen lassen

Auch dieser Punkt des Urteils ist für Menschen mit ME/CFS besonders interessant.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger vor der Bewilligung seiner Leistung nicht auf Therapien verwiesen werden könne, von denen eine Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit erwartet werde.

Denn solche kausalen und erfolgversprechenden Behandlungsmöglichkeiten stehen bei ME/CFS derzeit nicht zur Verfügung.

Das bedeutet nicht, dass Behandlungen grundsätzlich sinnlos wären.

Viele Betroffene erhalten Medikamente oder nutzen andere Maßnahmen, um einzelne Symptome zu lindern, ihren Alltag besser bewältigen zu können oder eine weitere Verschlechterung zu verhindern.

Doch genau hier macht das Gericht einen wichtigen Unterschied:

Symptomlinderung ist nicht dasselbe wie Heilung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.


Physio und Ergotherapie bedeuten nicht automatisch, dass eine Besserung zu erwarten ist

Im Verfahren spielten auch ergo- und physiotherapeutische Maßnahmen eine Rolle.

Das Gericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand so weit verbessern werde, dass der Kläger wieder berufsfähig werden könnte.

Solche Maßnahmen können beispielsweise dazu dienen, eine weitere Verschlechterung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern.

Allein die Tatsache, dass ein Mensch mit ME/CFS Therapien oder unterstützende Maßnahmen in Anspruch nimmt, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine relevante gesundheitliche Verbesserung zu erwarten ist.


Auch Wiederholungsbegutachtungen beweisen keine positive Prognose

Ein weiterer interessanter Punkt betrifft Pflegegrad und Grad der Behinderung.

Beim Kläger waren durch Pflegekasse beziehungsweise Versorgungsamt spätere Wiederholungsbegutachtungen vorgesehen.

Doch auch daraus könne laut Gericht nicht geschlossen werden, dass eine Verbesserung seiner Berufsfähigkeit erwartet werde.

Pflegekasse und Versorgungsamt beurteilen andere Voraussetzungen und treffen mit ihren Begutachtungen keine Entscheidung darüber, ob ein Mensch berufsfähig ist.

Außerdem können Wiederholungsbegutachtungen routinemäßig angesetzt werden, ohne dass dahinter eine konkrete medizinische Prognose über eine bevorstehende Verbesserung steht.


„Aber Sie konnten doch einen Schriftsatz schreiben“

Vielleicht ist dies einer der Punkte des Urteils, den viele chronisch kranke Menschen besonders gut nachvollziehen können.

Der Kläger hatte während des Verfahrens einzelne Schriftsätze selbst verfassen können.

Auch daraus durfte nach Auffassung des Gerichts nicht geschlossen werden, dass er deshalb berufsfähig sei.

Das ist bei ME/CFS ein entscheidender Unterschied.

Ein Mensch kann möglicherweise an einem guten Tag eine bestimmte Tätigkeit für kurze Zeit durchführen und trotzdem nicht dazu in der Lage sein, diese Tätigkeit regelmäßig, zuverlässig und über einen längeren Zeitraum auszuüben.

Eine einzelne Aktivität bildet die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Menschen mit ME/CFS deshalb nicht zwangsläufig ab.

Gerade bei einer Erkrankung, deren Belastungsintoleranz und Post-Exertionelle Malaise dazu führen können, dass die Folgen einer Aktivität erst Stunden oder sogar später auftreten, ist diese Unterscheidung enorm wichtig.


Warum dieses Urteil für ME/CFS-Betroffene wichtig ist

Das Urteil bedeutet nicht, dass Menschen mit ME/CFS nun automatisch Anspruch auf eine unbefristete Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente haben.

Gerichtsentscheidungen beziehen sich zunächst auf den jeweiligen Einzelfall.

Trotzdem enthält dieses Urteil Aussagen, die weit über diesen einen Fall hinaus interessant sein können.

Das Gericht setzt sich mit Argumenten auseinander, denen ME/CFS-Betroffene in unterschiedlichen Verfahren immer wieder begegnen:

„Vielleicht bessert sich die Erkrankung noch.“

„Es laufen doch Studien.“

„Sie machen doch Physiotherapie.“

„Sie konnten diesen Termin wahrnehmen.“

„Sie konnten einen Brief schreiben.“

Solche einzelnen Punkte reichen nicht automatisch aus, um daraus eine wiederhergestellte oder zukünftig zu erwartende Berufsfähigkeit abzuleiten.

Entscheidend bleibt die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Menschen und der medizinische Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung.


Auch für die Erwerbsminderungsrente interessant

Das Düsseldorfer Verfahren betraf die Berufsunfähigkeitsversorgung eines Steuerberaters und nicht unmittelbar die gesetzliche Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung.

Diese Unterscheidung ist wichtig.

Dennoch können die grundsätzlichen Aussagen des Gerichts auch in anderen sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren argumentativ interessant sein – beispielsweise bei Verfahren rund um Erwerbsminderungsrente, Pflegegrad, Rehafähigkeit oder Grad der Behinderung.

Auch die Deutsche Gesellschaft für ME/CFS sieht in der Entscheidung Grundsätze, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben können.


Ein wichtiges Signal für Betroffene

ME/CFS ist keine Erkrankung, bei der allein die Hoffnung auf zukünftige Forschungsergebnisse eine medizinische Prognose ersetzt.

Genau deshalb ist dieses Urteil so bemerkenswert.

Es berücksichtigt den heutigen Stand der Medizin und nicht eine mögliche Therapie, die vielleicht irgendwann entwickelt wird.

Und es macht noch etwas deutlich:

Ein kurzer Moment von Leistungsfähigkeit ist nicht automatisch ein Beweis für dauerhafte Belastbarkeit.

Für viele Menschen mit ME/CFS dürfte genau diese Erkenntnis längst zum Alltag gehören.

Nun findet sie sich auch in einer gerichtlichen Entscheidung wieder.

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026, Az. 20 K 5030/25

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang sich die Entscheidung auf ein anderes Verfahren übertragen lässt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

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